Allgemeine Geschäfts­bedingungen der PXNG.LI GmbH

Stand: August 2016

1. Allgemein

1.1. Diese Bedingungen gelten für sämtliche - auch künftigen - Leistungen der PXNG.LI GmbH - (im Folgenden "Verwenderin" genannt), selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Sie regeln das Vertragsverhältnis zwischen der Verwenderin und den Personen, die deren Leistungen in Anspruch nehmen (im Folgenden "Auftraggeber" genannt).

1.2. Die Mitarbeiter der Verwenderin sind nicht berechtigt, vom Vertragsinhalt abweichende Vereinbarungen oder Nebenabreden zu treffen sowie individuelle Garantiezusagen oder Zusicherungen zu geben, es sei denn, sie sind hierzu ausdrücklich bevollmächtigt oder Kraft ihrer Organstellung, Prokura oder allgemeiner Handlungsvollmacht berechtigt.

1.3. Das Angebot der Verwenderin richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, d. h. natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei der Bestellung in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit handeln. Nur diese sind Auftraggeber im Sinne dieser Geschäftsbedingungen. Die Verwenderin lehnt insoweit den Vertragsschluss mit einem Verbraucher ab.

1.4. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers haben nur Gültigkeit, soweit die Verwenderin diese schriftlich anerkannt hat.

2. Vertragsschluss

2.1. Ist der Auftraggeber an den Leistungen der Verwenderin interessiert, so kann er von der Verwenderin ein Angebot anfordern. Das Angebot ist freibleibend bis zum vermerkten Datum.

2.2. Wünscht der Auftraggeber ein Tätigwerden der Verwenderin zu den Konditionen des Angebots, teilt er dies der Verwenderin schriftlich, in Textform (insb. per E-Mail oder Telefax) oder mündlich mit. Mit Zugang einer Annahmeerklärung der Verwenderin beim Auftraggeber kommt dann der Vertrag zustande.

3. Mitwirkung des Auftraggebers

3.1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass der erfolgreiche Abschluss des Auftrags von der Mitwirkung des Auftraggebers abhängig ist. Dieser ist daher verpflichtet, die Verwenderin möglichst frühzeitig über die Rahmenbedingungen und die einzelnen Anforderungen des Auftrags zu informieren. Beistellungen (z.B. Texte, Grafiken und Fotos) hat der Auftraggeber, wenn kein Zeitpunkt vereinbart ist, unverzüglich nach Vertragsschluss, andernfalls innerhalb der vertraglich vereinbarten Frist zur Verfügung zu stellen. Beistellungen sind fehlerfrei zu stellen, andernfalls hat der Auftraggeber den hierdurch entstehenden Mehraufwand zu tragen.

3.2. Der Auftraggeber unterrichtet die Verwenderin unverzüglich in Textform über Bedenken in Bezug auf die erbrachten Leistungen, Beistellungen und Mitwirkungen und über die künftige Entwicklung des Auftrags.

3.3. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist die Verwenderin berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. 

3.4. Sofern der Auftraggeber der Verwenderin für die Erstellung der Produktion Produktionsmaterial (u.a. Filmsequenzen, Bilder, Grafiken, Texte, Musik) zur Verfügung stellt, muss das Material bestimmte technische Anforderungen erfüllen, damit es bei der Produktion berücksichtigt werden kann. Die konkreten Anforderungen wird die Verwenderin auf Anfrage mitteilen. Eine optimale Bildqualität der Produktion kann nur bei Anlieferung von Materialien in professionellen (Sende-)Formaten und professioneller Qualität erreicht werden. Ist eine aufwendige Konvertierung des vom Auftraggeber überlassenen Materials in ein anderes Format erforderlich, so übernimmt der Auftraggeber die hierfür anfallenden Kosten.

3.5. Soll die Produktion Aufnahmen von Künstlern, Kongressen, Messen, Vorträgen, Interviews und Ähnliches enthalten, die vom Auftraggeber veranlasst wurden, so ist der Auftraggeber für die Klärung der Leistungsschutzrechte, der Verwertungsrechte und der Rechte am eigenen Bild zur Aufnahme verantwortlich. Dies gilt auch für Besucher und Zuschauer, die eine vom Auftraggeber veranlasste Veranstaltung besuchen. Der Auftraggeber hat auf die Filmaufnahmen der Verwenderin hinzuweisen. Er wird insoweit durch geeignete, gegebenenfalls schriftliche Vereinbarungen mit den Anwesenden sicherstellen, dass diese, auch im Falle der Auswertung des Films, gegenüber der Verwenderin keine Ansprüche geltend machen. Der Auftraggeber übernimmt diesbezüglich eine Garantie und stellt die Verwenderin insoweit von Ansprüchen Dritter entsprechend Ziffer 17.2. frei.

4. Produktionsablauf

4.1. Schuldete die Verwenderin die Herstellung eines (urheberrechtliche geschützten) Werkes, so ist dessen Grundlage ein Konzept, Treatment, Drehbuch oder Lastenheft (im Folgenden „Entwurf“ genannt).

4.2. Soweit nicht anders vereinbart, wird der Entwurf vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt. Der Entwurf ist dann die Basis des Angebots der Verwenderin (vgl. Ziffer 2).

4.3. Übernimmt die Verwenderin auch die Erstellung des Entwurfs, so hat der Auftraggeber zunächst den Entwurf abzunehmen. Nach der Abnahme des Entwurfs schuldet die Verwenderin sodann die Umsetzung des Entwurfs (im Folgenden "Produktion" genannt).

4.4. Die Verwenderin ist ohne gesonderte Vereinbarung nicht verpflichtet, noch während der laufenden Produktion des Werks dem Auftraggeber Zwischenstände zu präsentieren.

5. Weisungs- und Aufsichtsrecht des Auftragsgebers

5.1. Der Auftraggeber benennt der Verwenderin nach Auftragserteilung diejenigen Personen, die berechtigt sind, der Verwenderin hinsichtlich Art, Inhalt und Umfang der Produktion Weisungen oder Freigaben zu erteilen.

5.2. Kommt es im Rahmen der Produktion zur Vervielfältigung von urheberrechtlichen geschützten Werken, ohne dass für diese Aufnahme eine Einwilligung des Rechteinhabers oder ein gesetzlicher Ausnahmetatbestand vorliegt, und soll diese Aufnahme im Werk Verwendung finden, wird die Verwenderin den Auftraggeber auf diese Problematik hinwiesen. Dies gilt ebenfalls für den Fall, dass Aufnahmen von Personen gemacht werden, die in die Aufnahmen nicht eingewilligt haben und bei denen auch sonst kein Ausnahmetatbestand nach dem KunstUrhG vorliegt. Ordnet daraufhin der Auftraggeber an, dass das Bildmaterial trotzdem verwendet werden soll, so übernimmt der Auftraggeber im Verhältnis zur Verwenderin die volle Haftung. Der Auftraggeber stellt die Verwenderin insoweit von Ansprüchen Dritter entsprechend Ziffer 17.2. frei.

5.3. Der Auftraggeber ist berechtigt, sich im Rahmen von Filmaufnahmen über den Stand der Dreharbeiten zu informieren und einen der in Ziffer 5.1. bezeichneten Bevollmächtigten zum Drehort zu entsenden. Die Verwenderin wird den Auftraggeber über Ort und Zeit der Dreharbeiten informieren, wenn diese ihr bekannt sind. Bei geplanten Außenaufnahmen ist zu beachten, dass die entsprechenden Drehtage bis kurz vor Abfahrt zum Drehort verschoben werden können. Die zum Drehort entsandten Bevollmächtigten des Auftraggebers sind von dieser ausdrücklich ermächtigt, auch wesentliche Änderungen der Produktion kurzfristig am Drehort freizugeben, auch wenn dies z.B. zu Abweichungen vom Grobkonzept / Treatment führt.

6. Einbeziehung von Dritten

6.1. Die Verwenderin ist berechtigt, nach Rücksprache mit dem Auftraggeber, Dritte im Namen und für Rechnung des Auftraggebers mit der Erbringung einzelner Leistungen zu beauftragen. Der Auftraggeber wird der Verwenderin hierfür, auf gesonderte Aufforderung, eine schriftliche Vollmacht ausstellen.

6.2. Die Verwenderin informiert den Auftraggeber vor Auftragserteilung gesondert über die entstehenden Kosten, sofern diese nicht schon im Angebot enthalten sind.

6.3. Die Verwenderin darf im Übrigen die ihr obliegenden Leistungen auch von Dritten als Subunternehmer erbringen lassen. Der Auftraggeber kann einen solchen Dritten nur dann ablehnen, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt.

7. Termine, Lieferfristen

7.1. Termine und Lieferfristen gelten zu Lasten der Verwenderin ausschließlich dann als fix, wenn dies schriftlich vereinbart wurde. Andernfalls sind die Termine und Lieferfristen für die Verwenderin lediglich unverbindliche Orientierungshilfen.

7.2. Soweit und solange die von der Verwenderin geschuldeten Leistungen infolge höherer Gewalt nicht oder nicht fristgerecht erbracht werden können, haftet die Verwenderin nicht für die Verzögerung. Ein Recht des Auftraggebers zum Vertragsabbruch besteht in solchen Fällen nur, soweit die Projektfortführung für ihn auch unter Berücksichtigung der Belange der Verwenderin unzumutbar ist.

7.3. Verzögerungen im Projektablauf, die auf einer Verletzung der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers beruhen, die auf höherer Gewalt zurückzuführen sind oder von Dritten verursacht werden, deren Verhalten sich der Auftraggeber zurechnen lassen muss, haben zur Folge, dass sich Termine um die Zeitspanne verschieben, die die Arbeiten unterbrochen oder verzögert waren. § 193 BGB gilt entsprechend. Verzögert sich der Produktionsablauf durch Umstände im Verantwortungsbereich des Auftraggebers um mehr als 2 Monate, ist die Verwenderin berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten.

8. Leistungsumfang, Vergütung

8.1. Der Umfang der einzelnen Leistungen sowie die geschuldete Vergütung ergeben sich aus der auftragsbezogenen Leistungsbeschreibung der Verwenderin bzw. dem Angebot der Verwenderin. Ist für eine Leistung keine Vergütung bestimmt, gelten die zwischen den Parteien für andere Leistungen vereinbarten, andernfalls die zum Zeitpunkt der Beauftragung generell gültigen Preise der Verwenderin.

8.2. Mehraufwand der Verwenderin, insbesondere wegen Änderungs- und Ergänzungswünschen (vgl. Ziffer 9) des Auftraggebers, wird als zusätzlicher Aufwand gemäß den vereinbarten Stundensätzen berechnet. Ersatzweise gelten die zwischen den Parteien für andere Leistungen vereinbarten, andernfalls die zum Zeitpunkt der Beauftragung generell gültigen Preise der Verwenderin.

8.3. Die Abrechnung von Vergütung auf Stundenbasis erfolgt halbstundengenau.

8.4. Der Auftraggeber trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, nachträglich berichtigten oder lückenhaften Angaben von der Verwenderin ganz oder teilweise wiederholt werden müssen.

8.5. Kündigt der Auftraggeber einen Auftrag, so gilt bezüglich des Honorars der Verwenderin zwischen den Vertragspartnern § 649 BGB.

8.6. Produziert die Verwenderin für den Auftraggeber Werbung, so ist die Überprüfung der rechtlichen Zulässigkeit der Werbung und/oder einzelner Werbeaussagen (insbes. Wettbewerbs-, Lebensmittel- u. Arzneimittelrecht) und der Verstoß gegen die Rechte von Dritten (insb. Verstoß gegen fremde Markenrechte) von der Verwenderin nicht geschuldet. Insbesondere ist der Verwenderin die hierfür erforderliche Beratung des Auftraggebers aufgrund des Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) nicht gestattet. Die Verwenderin vermittelt aber entsprechend spezialisierte Rechtsanwaltskanzleien an den Auftraggeber, der dann unmittelbar mit diesen Kanzleien ein Vertragsverhältnis eingeht. Die entstehenden Gebühren und Kosten trägt der Auftraggeber.

8.7. Die Verwenderin ist nicht verpflichtet, die in einem Werk enthaltenen, vom Auftraggeber vor- oder freigegebenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Auftraggebers auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.

8.8. Die Verwenderin ist nicht verpflichtet, für den Auftraggeber Rechte zu erwerben, die von der GEMA, der GVL und/oder anderen Verwertungsgesellschaften wahrgenommen werden. Der Rechteerwerb erfolgt durch den Auftraggeber.

9. Änderungs- und Zusatzleistungen

9.1. Den Parteien ist bewusst, dass es bei Durchführung des Vertrags zu Änderungsanforderungen in Bezug auf die ursprünglich vereinbarten Leistungen der Verwenderin kommen kann. Soweit der Verwenderin hierdurch ein Mehraufwand entsteht, soll dieser zusätzlich entlohnt werden.

9.2. Der Auftraggeber ist berechtigt, Änderungen des beauftragten Leistungsumfangs oder Leistungsinhalts, der Leistungs- und Vertragsziele, des Leistungsablaufs oder sonstige Änderungen anzufordern. Die Vertragspartner sind sich einig, dass sich eine Änderungs- oder Zusatzleistung nicht aus der Konkretisierung oder Detaillierung einer bestehenden Anforderung ergibt.

9.3. Haben sich die Parteien dem Grunde nach über Art, Inhalt und Umfang der Änderungs- und Zusatzleistungen verständigt, wird die Verwenderin vor der Ausführung solcher Leistungen die notwendigen Leistungen herausarbeiten und ein entsprechendes Nachtragsangebot vorlegen oder - falls dies nicht möglich ist - einen zusätzlichen Honoraranspruch dem Grund nach ankündigen. Auch wird die Verwenderin mitteilen, welche Auswirkungen sich durch die Änderungs- und Zusatzleistungen hinsichtlich der vereinbarten Zeiten voraussichtlich ergeben werden. Ordnet der Auftraggeber daraufhin die Durchführung der Änderungs- und Zusatzleistungen an, erbringt die Verwenderin die geänderten Leistungen. Können sich die Parteien über das geschuldete Honorar für die Änderungs- und Zusatzleistungen nicht einigen, schuldet die Verwenderin weiterhin nur die ursprünglich vereinbarten Leistungen.

9.4. Die zur Durchführung der Änderungs- und Zusatzleistungen notwendige Zeit ist durch Anpassung der vereinbarten Termine zu berücksichtigen. Die für die Umsetzung des Änderungs- und Zusatzleistungen erforderliche Zeit ist den jeweiligen Zeiten hinzuzurechnen. § 193 BGB gilt entsprechend.

10. Abnahme



10.1. Schuldet die Verwenderin einen bestimmten Arbeitserfolg, d. h. ein individualisierbares Werk (z.B. Entwurf i.S.d. Ziffer 3.1., Film, Software), so übersendet sie das fertige Arbeitsergebnis zwecks Abnahme an den Auftraggeber. Ist die Übersendung des Arbeitsergebnisses nicht (z.B. Installation, Projektion) oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, so teilt die Verwenderin den Auftraggeber mit angemessener Vorlaufzeit Ort und Zeitpunkt mit, an dem die Abnahme erfolgen soll. 10.2. Die Abnahme gilt binnen 14 Tagen nach Überlassung der bestellten Arbeiten als erteilt, wenn das Arbeitsergebnis im Wesentlichen den Vereinbarungen der Parteien entspricht (§ 640 Abs. 1 S. 3 BGB) und der Auftraggeber keine abnahmeverhindernden Mängel anzeigt.

10.3. Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Mängelansprüche hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn eine konkrete künstlerische Gestaltung der Gegenstand des Auftrags war.

10.4. Bestehen wesentliche Abweichungen, wird die Verwenderin diese Abweichungen in angemessener Frist beseitigen und das Arbeitsergebnis erneut zur Abnahme vorlegen.

10.5. Die Abnahme gilt spätestens mit der Zahlung oder Nutzung des Werks als erfolgt. Die Abnahme gilt ferner als erfolgt, wenn der Auftraggeber die Verwenderin anweist, das Werk zu benutzen.

10.6. Die Verwenderin kann Teilabnahmen für in sich geschlossene Teilleistungen verlangen. Die Ziffern 10.1. bis 10.5. geltend entsprechend. In diesem Fall erstreckt sich die Abnahme jedoch nicht auf solche Eigenschaften des Werkes, die erst im Zusammenwirken mit späteren Lieferungen und Leistungen überprüft werden können.



11. Zahlungsbedingungen

11.1. Die Vergütung ist nach Abnahme des Werks und Rechnungsstellung fällig. Teilleistungen stellt die Verwenderin nach Abnahme gemäß Ziffer 10 in Rechnung. Die Vergütung für die entsprechende Teilleistung ist nach der Teilabnahme fällig.

11.2. Soweit keine anderen Zahlungsbedingungen vereinbart sind, hat die Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung beim Auftraggeber ohne Abzug zu erfolgen. 

11.3. Alle Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Zölle, Gebühren und sonstige Abgaben wie auch die Künstlersozialversicherung trägt der Auftraggeber, und zwar auch dann, wenn sie nacherhoben werden. 


11.4. Die Kalkulation des Herstellungspreises erfolgt regelmäßig in Euro. Im Falle, dass die Kalkulation Leistungen enthält, denen andere Währungen zugrunde liegen, ist in dem Angebot der jeweilige Umrechnungskurs zum Zeitpunkt des Angebots zugrunde gelegt. Mehrkosten, die durch abweichende Umrechnungskurse zum Zeitpunkt der tatsächlichen Abrechnung der Leistung entstehen, hat der Auftraggeber zu tragen. Dies gilt nur, wenn die Verwenderin im Rahmen des Angebots darauf hinweist, dass in der jeweiligen Position Leistungen enthalten sind, denen eine andere Währung zugrunde liegt und zugleich der Hinweis auf den Preisanteil und den Umrechnungskurs erfolgt.

12. Aufrechnung, Zurückbehaltung

12.1. Der Auftraggeber darf gegen Ansprüche der Verwenderin nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

12.2. Der Auftraggeber kann ein Zurückbehaltungsrecht nur in den Fällen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche geltend machen.



13. Urheberrechte, Nutzungsrechte

13.1. Sofern die Arbeitsergebnisse, die von der Verwenderin im Rahmen des Vertrags erstellt werden, urheberrechtlichen Schutz genießen, haben die Urheber das Recht, bei der öffentlichen Zugänglichmachung und der Vervielfältigung als Urheber benannt zu werden. Die bei der Verwenderin beschäftigten Urheber haben sich darauf geeinigt, dass die Nennung mit der Bezeichnung „PXNG.LI” erfolgen soll. Ausgenommen von der Kennzeichnungspflicht sind Werbespots.

13.2. Die urheberrechtlich geschützten Werke oder deren Reproduktionen dürfen ohne schriftliche Einwilligung der Verwenderin weder bearbeitet noch anders umgestaltet werden.

13.3. Die Nutzungerechte gehen erst auf den Auftraggeber über, wenn dieser die gesamte Vergütung aus dem jeweiligen Auftrag und sämtliche auftragsbezogenen Organisations- und Materialkosten, Zusatzleistungen und verauslagten Fremdkosten bezahlt hat. Werden von der Verwenderin in sich geschlossene Teilleistungen erbracht, die ihrerseits in Teilen abgenommen werden (vgl. Ziffer 10.6.), erfolgt die Rechteübertragung in Bezug auf die Gegenstände dieser Teilleistung, wenn das für die Teilleistung geschuldete Entgelt vollständig gezahlt wurde. Die Rechte gehen insoweit einen Tag nach Eingang des gesamten Entgelts, bei Teilzahlungen einen Tag nach Eingang der letzten Teilzahlung bei der Verwenderin auf den Auftraggeber über.

13.4. Durch die vollständige Zahlung der vereinbarten Vergütung erwirbt der Auftraggeber das Recht, die für ihn erstellten Unterlagen bestimmungsgemäß in dem vertraglich vereinbarten Umfang zu benutzen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird dem Auftraggeber nur das einfache Nutzungsrecht übertragen.

13.5. Die Weitergabe der Nutzungsrechte an den urheberrechtlich geschützten Werken an Dritte bedarf, soweit nichts andere vereinbart ist, einer vorherigen schriftlichen Einwilligung der Verwenderin.

13.6. Die Verwenderin darf die erstellten Entwürfe unabhängig von der Einräumung eines einfachen oder ausschließlichen Nutzungsrechts uneingeschränkt im Rahmen der Eigenwerbung nutzen. Der Auftraggeber überträgt auf die Verwenderin insoweit, soweit erforderlich, die entsprechenden einfachen Nutzungsrechte. Dazu gehören unter anderem das Recht, die Produktion anlässlich von Festivals und Wettbewerben vorzuführen bzw. vorführen zu lassen, und für nicht gewerbliche Lehr-, Prüf- und Forschungszwecke zu verwenden. Dazu gehört auch das Recht, die Produktion auf youtube, vimeo, myspace, Facebook, Twitter und anderen Videoplattformen auf Accounts der Verwenderin zu veröffentlichen und mit Titeln sowie Beschreibungen zu versehen, die von der Verwenderin bestimmt werden. Die Verwenderin ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Auftraggebers dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Internet-Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum Auftraggeber bestehende Geschäftsbeziehung hinzuweisen.

14. Herausgabe von Unterlagen und Daten

14.1. Die Verwenderin stellt dem Auftraggeber die Arbeitsergebnisse nur in dem Format zur Verfügung, die dieser für die vertragsgemäße Nutzung der Leistung benötigt.

14.2. Rohdaten werden dem Auftraggeber nur zur Verfügung gestellt, wenn ihm (ggf. gegen gesonderte Vergütung) das Bearbeitungsrecht eingeräumt wurde.

14.3. Unter Rohdaten verstehen die Parteien Quelldaten, also Dateien, in der die Ebenen, Grafiken oder Texte verändert werden können (beispielsweise Photoshop-Dateien, Quellcodes von Software /Internetseiten).

15. Haftung der Verwenderin

15.1. Die Verwenderin haftet gegenüber dem Auftraggeber nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden. Dies gilt nicht, soweit wesentliche Pflichten des Vertrags durch die Verwenderin verletzt werden. Wesentlichen Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

15.2. Im Falle leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung der Verwenderin bei Vermögensschäden hinsichtlich mittelbarer Schäden, insbesondere Mangelfolgeschäden, unvorhersehbarer Schäden oder untypischer Schäden sowie entgangenen Gewinns ausgeschlossen.

15.3. Eine gesetzlich vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung der Verwenderin - insbesondere eine Haftung nach Produkthaftungsgesetz sowie eine gesetzliche Garantiehaftung - bleibt von den vorstehenden Haftungseinschränkungen unberührt. Ebenfalls von diesem Haftungsausschluss unberührt bleibt eine eventuelle Haftung bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Gleiches gilt für die Haftung der Verwenderin bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

15.4. Die Einschränkungen der Ziffern 15.1, 15.2 und 15.3. gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Verwenderin, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.

16. Verjährung

16.1. Die Ansprüche des Auftraggebers verjähren binnen 12 Monaten.

16.2. Ausgenommen von Ziffer 16.1. sind Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, wegen und/oder Schadensersatzansprüche aufgrund von grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden durch die Verwenderin. Ebenfalls ausgenommen sind Ansprüche, die auf einer gesetzlich vorgeschriebenen verschuldensunabhängigen Haftung der Verwenderin - insbesondere eine Haftung nach Produkthaftungsgesetz sowie einer gesetzlichen Garantiehaftung - beruhen. Insoweit gelten dann die gesetzlichen Verjährungsfristen.

17. Haftung des Auftraggebers

17.1 Der Auftraggeber garantiert, dass er hinsichtlich der von ihm gelieferten Materialien für die vertragsgegenständliche Nutzung uneingeschränkt verfügungsbefugt ist und insoweit die Inhalte frei von sämtlichen Rechten Dritter, unter Einschluss eventueller Persönlichkeitsrechte, sind. Insbesondere garantiert der Auftraggeber alle für die Herstellung oder Bearbeitung erforderlichen Urheber-, Leistungsschutz-, Lizenz-, Auswertungs- und GEMA-Rechte zu besitzen.

17.2. Der Auftraggeber stellt die Verwenderin von Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit der vertragsgemäßen Ausübung der der Verwenderin durch diesen Vertrag eingeräumten Rechte und Befugnisse hinsichtlich der von dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Materialien und abgebildeten Werken erhoben werden. Zu den erstattungsfähigen Kosten zählen auch die angemessenen Kosten einer Rechtsverteidigung, die der Verwenderin bei der Abwehr von Ansprüchen Dritter entstehen sollten. Die Verwenderin wird den Auftraggeber jedoch unverzüglich von vorzunehmenden Maßnahmen der Rechtsverteidigung informieren. Die Verwenderin darf bei solchen Auseinandersetzungen mit Dritten Vergleiche nur nach Rücksprache mit dem Auftraggeber schließen. Andernfalls trägt die Verwenderin sämtliche Kosten der Auseinandersetzung selbst.

18. Änderungsvorbehalt - Änderung der Listenpreise und der AGB

18.1. Die Verwenderin ist berechtigt, im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses (Nutzungs- und Servicevertrag) Preisanpassungen vorzunehmen, soweit diese einer Veränderung der allgemein für Kunden der Verwenderin mit vergleichbaren Vertragsverhältnissen geltenden Listenpreise folgen und angemessen sind. Angemessen ist eine Preisanpassung, wenn sie nicht außer Verhältnis zur allgemeinen Preisentwicklung für vergleichbare Produkte steht. Dies wird vermutet, wenn sie sich im Rahmen der Veränderung des von dem Statistischen Bundesamt veröffentlichten Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland (Basisjahr 2010) bewegt. Die Preisanpassung wird frühestens zwei Monate nach Zugang einer entsprechenden Erklärung beim Kunden wirksam. Bei Erhöhung des Preises über den Rahmen der Veränderung des Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland (Basisjahr 2010) hinaus kann der Kunde den Vertrag binnen eines Monats nach Zugang der Erklärung mit Wirkung zum Eintritt der Preisänderung kündigen.

18.2. Bei einer Änderung der für ein Dauerschuldverhältnis geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch die Verwenderin, wird die jeweilige Neufassung frühestens zwei Monate nach Zugang einer entsprechenden Erklärung Vertragsinhalt, wenn die Verwenderin die Änderungen dem Kunden in Textform unter Hinweis auf die Möglichkeit des Widerspruchs sowie unter Hinweis auf eine einmonatige Frist des Widerspruchs nach Zugang der entsprechenden Erklärung mitteilt und der Kunde nicht binnen eines Monats nach Zugang der entsprechenden Erklärung widerspricht. Erfolgt ein Widerspruch, wird der Vertrag unverändert fortgesetzt. Das Recht der Vertragspartner zur Kündigung des Vertrages bleibt hiervon unberührt.

19. Präsentationen / Pitch

19.1. Für die Teilnahme an Präsentationen / einem Pitch steht der Verwenderin ein angemessenes Honorar zu. Ist ein solches Honorar nicht ausdrücklich vereinbart, sind der Verwenderin der gesamte Personal- und Sachaufwand sowie die Kosten sämtlicher Fremdleistungen zu erstatten. Bei der Berechnung des Personalaufwands sind die üblichen Stundensätze der Verwenderin zugrunde zu legen.

19.2. Erhält die Verwenderin nach der Präsentation / dem Pitch keinen Auftrag, so bleiben alle Leistungen der Verwenderin, insbesondere die Präsentationsunterlagen und deren Inhalt im Eigentum der Verwenderin. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Unterlagen herauszugeben. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, diese zu nutzen. Die Weitergabe von Präsentationsunterlagen an Dritte sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstige Verwertung ist ohne ausdrückliche Zustimmung der Verwenderin nicht zulässig.

19.3. Ebenso ist dem Auftraggeber die weitere Verwendung der im Zuge der Präsentation / des Pitchs eingebrachten Ideen und Konzepte untersagt und zwar unabhängig davon, ob die Ideen und Konzepte urheberrechtlichen Schutz erlangen. Mit der Zahlung eines Präsentationshonorars erwirbt der Kunde keinerlei Verwertungs- und Nutzungsrechte an den präsentierten Inhalten.

19.4. Erhält die Verwenderin nach der Präsentation / dem Pitch keinen Auftrag, so ist die Verwenderin berechtigt, die präsentierten Ideen und Konzepte anderweitig zu verwenden.

20. Schlussbestimmungen

20.1. Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen nicht.

20.2. Sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder Träger eines öffentlich-rechtlichen Sondervermögens im Sinne des § 38 ZPO ist oder der Auftraggeber nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthaltsort oder Firmensitz ins Ausland verlegt oder dieser nicht bekannt ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz der Verwenderin.

20.3. Erfüllungsort für alle Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ist, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, der Sitz der Verwenderin.

20.4. Kündigungen, Fristsetzungen mit Ablehnungsandrohung und Abmahnungen bedürfen der Schriftform.

20.5. Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Diese Formvorschriften können nur schriftlich aufgehoben oder geändert werden.

20.6. Für das Vertragsverhältnis gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.